AGB – Globus Jagdreisen
Globus Jagdreisen ist Anbieter von Jagdreisen, die selbst veranstaltet oder vermittelt werden. Bei vermittelten Reisen arbeitet Globus Jagdreisen mit ausgewählten Partnern zusammen. Bei von Globus Jagdreisen vermittelten Reisen kommt ein Reisevertrag mit dem Partner, für den Globus Jagdreisen vermittelt, zustande, wenn dieser nach Bestellung durch den Kunden diesem eine schriftliche Bestätigung zugesandt hat. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners, auf die Globus Jagdreisen bei der Vermittlung separat hinweist.
§ 1 Vertragsgegenstand
Ein Vertrag zwischen Globus Jagdreisen GmbH (nachfolgend "Globus Jagdreisen" genannt) und dem Kunden kommt bei von Globus Jagdreisen veranstalteten Reisen dann zustande, wenn Globus Jagdreisen nach Bestellung des Kunden diesem eine schriftliche Bestätigung zugesandt hat und so die Bestellung des Kunden annimmt. Eventuelle, von Globus Jagdreisen erstellte Reiseangebote stellen lediglich eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ dar und sind unverbindlich. Bucht ein Kunde eine Gruppenreise für mehrere Reisende, kommt der Vertrag über die gesamte Gruppenreise und für alle Reisenden mit dem bestellenden Kunden zu Stande, der einstandspflichtig ist.
§ 2 Anmeldung und Bezahlung
Unabhängig von der gebuchten Reise beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall € 175,- pro gebuchtem Jäger, € 80,- pro nichtjagender Begleitung. Globus Jagdreisen darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Wenn der Sicherungsschein übergeben wurde und der Restbetrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt ist, hat Globus Jagdreisen das Recht, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann in diesem Fall mit den Rücktrittskosten nach §3 belastet werden
§ 3 Stornierung einer Reise
Bei Stornierung von mehr als 90 Tagen vor Reisebeginn schuldet der Kunde eine angemessene Entschädigung. Diese bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bei einer Stornierung von weniger als 90 aber mehr als 30 Tagen wird die fällige Anzahlung nicht zurückerstattet, bzw. ist zu zahlen, falls noch nicht bezahlt. Tritt der Kunde innerhalb weniger als 30 Tagen von der Reise zurück, so schuldet der Kunde 90% des Reisebetrages. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Globus Jagdreisen überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geltend gemachte Pauschale.
§ 4 Übertragung einer Reise
Für kundenseitige Übertragungen einer Reise auf eine andere Person sind die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens ein Pauschalbetrag in Höhe von € 45,00 als Aufwandsentschädigung zu zahlen; dem Kunden bleibt jedoch ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlich angefallenen Kosten nicht oder wesentlich geringer angefallen sind als der Pauschalbetrag. Die andere Person tritt in den Reisevertrag ein und haftet für alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Zahlungsverpflichtungen gesamtschuldnerisch neben dem Übertragenden. Globus Jagdreisen behält sich das Recht zum Widerspruch nach § 651 b Abs. 1 BGB vor.
§ 5 Preisänderungen
Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziffer 1 BGB), so behält Globus Jagdreisen sich Preiserhöhungen vor, mit denen gegebenenfalls die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbartem Abreisetermin geltend gemacht werden (§ 651 a Abs. 4 BGB).
§ 6 Leistungen des Veranstalters
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen der Reisebestätigung.
§ 7 Keine Abschussgarantie
Globus Jagdreisen gewährleistet nicht, dass der Kunde bestimmte, gegebenenfalls in der Leistungsbeschreibung genannte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Globus Jagdreisen wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem Kunden einen solchen Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet werden (zum Beispiel Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.).
3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn dem Reiseveranstalter dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.
§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition
Globus Jagdreisen erledigt als Service-Leistung die zur Einreise in das betreffende Jagdland notwendigen Formalitäten, ohne bei Beachtung der üblichen Sorgfalt für den Erfolg zu garantieren.
Mit dem Zustandekommen eines Reiseveranstaltungsvertrages besteht zwischen Globus Jagdreisen und dem bzw. den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt.
§ 10 Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Erstattungsanspruch. Der Reiseveranstalter wird sich lediglich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 12 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdgast kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes.
§ 13 Zusätzliche Leistungen
Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtungen, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe etc.) sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen.
§ 14 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes
Jeder Reisende ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Veranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Reisende während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, kann eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben werden.
§ 15 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
§ 16 Bedeutung des Protokolls
Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Kopien des Protokolls erhalten nach der Jagd sowohl der Reisende, der Jagdveranstalter vor Ort als auch Globus Jagdreisen. Diese Protokolle dienen als Grundlage der späteren Endabrechnung. Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert, Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.
§ 17 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung
Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.
§ 18 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, ist am Sitz von Globus Jagdreisen. Sofern der Reisende seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb Deutschlands hat und nicht ausschließlich als Verbraucher handelt, gilt der Sitz von Globus Jagdreisen als Gerichtsstand. Globus Jagdreisen ist ebenfalls berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. In jedem Fall vereinbaren die Parteien vor Anrufung staatlicher Gerichte eine gütliche Einigung, auch unter Einschaltung eines Mediators, anzustreben.
Hamburg, den 10.01.2012